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S 2009 / 77

Verwaltungsgericht — S 2009 / 77

Zg Verwaltungsgericht · 2009-11-12 · Deutsch ZG

Unfallversicherung: Die telefonische Benachrichtigung vom Unfalltod der Tochter stellt kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG dar.

Sachverhalt

Als Folge einer Strassenverkehrskollision zwischen einem Raser und einem unbe- teiligten Dritten in Schönenwerd (SO) kam L.W., die Tochter der versicherten B. W., als Beifahrerin des unbeteiligten Dritten am 8. November 2008 ums Leben. Im De- zember 2008 attestierte der behandelnde Psychiater Dr. K. der Versicherten, durch den plötzlichen und unerwarteten Tod ihrer Tochter hätten sich bei ihr Symp- tome einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung entwi- ckelt. In der Annahme, das Vorliegen einer Straftat indiziere regelmässig auch ei- nen Unfall bzw. in casu ein entsprechendes Schreckereignis oder einen Schock, liess sich die Versicherte bei ihrer Unfallversicherung, U AG, anmelden und die Kostenübernahme für einen Kuraufenthalt in Wildhaus beantragen. Mit Verfügung vom 28. April 2009 entschied der Unfallversicherer, das Ereignis vom 8. November 2008 erfülle den Unfallbegriff nicht. Die dagegen am 1. Mai 2009 erhobene Ein- sprache wies er mit Entscheid vom 3. Juni 2009 ab.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 3.1 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vorliegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnli- chen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG, vgl. auch: aArt. 9 Abs. 1 UVV). Ist das Unfallgeschehen – das der Versicherte glaubhaft zu machen hat – streitig bzw. stehen verschiedene Sachver- haltsdarstellungen zur Diskussion, stellt das Gericht auf jene ab, die am wahr- scheinlichsten erscheint, demnach als überwiegend wahrscheinlich gilt (vgl. RKUV 1986 Nr. U 9 S. 347 Erw. 3; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003 S. 20 ff.). …

E. 3.1.1 Damit von einem Unfall ausgegangen werden kann, müssen sämtliche in der Legaldefinition nach Art. 4 ATSG enthaltenen Kriterien erfüllt sein. …

E. 3.1.2 Nach der ständigen Rechtsprechung können auch Schreck- und Schocker- eignisse als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gelten. Dabei muss es sich um die 209

Staats- und Verwaltungsrecht seelische Einwirkung eines gewaltsamen, sich in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person abspielenden Vorfalls handeln, wobei zudem eine überra- schend heftige Einwirkung gefordert wird. Mit anderen Worten: Nur aussergewöhn- liche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, erfüllen das Merkmal der Ungewöhnlichkeit. Dem Kriterium der unmittelbaren Gegenwart kommt dabei eine hohe Bedeutung zu. Als typische Bei- spiele für Schreckereignisse gelten Brandkatastrophen, Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf, verbrecherische Überfälle oder eine sonstige plötzliche Todes- gefahr (vgl. EVGE 1939 117 Erw. 4). Die Ereignisse müssen indes nicht unbedingt geeignet sein, die psychische Gesundheit eines gesunden Menschen zu beein- trächtigen, versichert das Gesetz doch nicht nur die psychisch Gesunden, sondern auch Personen, welche besondere Veranlagungen aufweisen und daher eine Unfall weniger gut verkraften. Nach BGE 129 V 402 muss sodann auch bei Schock- oder Schreckereignissen – so ein solches grundsätzlich bejaht wird – die natürliche und adäquate Kausalität gegeben sein (vgl. für die gesamte Problematik: Kieser, a.a.O., Art. 4 ATSG, Rz. 35 und 36/Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2003, S. 28 f.). Die ältere Praxis bejahte ein aussergewöhnliches Schreckereignis im Falle eines Bahnwagenführers, der ein Lawinenunglück mit Todesopfern unmittelbar miterlebte, selbst aber nicht verletzt wurde (EVGE 1939 117) oder im Falle eines Lokomotivfüh- rers, der eine Person, die sich in Selbstmordabsichten auf die Schienen gelegt hat- te, überfuhr (RKUV 1990 Nr. U 109 S. 306 f.). Auch in mehreren Fällen von Perso- nen, die das schwere Seebeben im Indischen Ozean miterleben, die direkte Todesgefahr erfahren und schliesslich für einige Zeit und bis zur möglichen Rück- kehr in die Heimat die verzweifelten Verhältnisse ertragen mussten, wurde in jün- gerer Zeit eine aussergewöhnliches Schockerlebnis bejaht (Urteile des Bundesge- richts vom 20. September 2007 [U 548/06]/[8C_30/2007] und vom 28. März 2008 [8C_653/2007]). Verneint wurde ein ungewöhnlicher Faktor hingegen im Falle eines Tramführers, der miterlebte, wie ein Schneeball das Tramfenster zer- brach und die Glassplitter einen Passagier – der tags darauf und nicht als Folge des Unfalls nach einer plötzlich auftretenden Hirnlähmung verstarb – leicht ver- letzten (RKUV 1991 Nr. U 129 S. 229 f.); im Falle eines Lokführers, der von einem Halt gebietenden Signal überrascht wurde (EVGE 1956 88f.); im Falle eines Bahn- angestellten, der bei Arbeitsantritt am Unfallort von einer vor kurzem erfolgten Zugsentgleisung, die Tote und Verletzte forderte, erfuhr (EVGE 1940 97 f.) sowie im Falle eines Automobilisten, der nach der Kollision mit einem andern in eine heftige 210

Staats- und Verwaltungsrecht verbale Auseinandersetzung verwickelt wurde (RKUV 1991 Nr. U 128 S. 229 f.). In neuerer Zeit abgelehnt wurde die Ungewöhnlichkeit bzw. Aussergewöhnlichkeit des Schreckereignisses sodann im Falle einer Mutter, die ihren Sohn, der Opfer ei- nes Tötungsdeliktes geworden war, aufgefunden hatte, nachdem sich das Delikt selbst aber nicht in ihrer unmittelbaren Gegenwart zugetragen hatte (vgl. RKUV 2000 Nr. U 365 S. 91). Die Unmittelbarkeit wurde schliesslich auch verneint für einen Vorfall, der sich wenige Minuten vor Erscheinen der versicherten Person zu- getragen hatte resp. für den Fall eines Schichtführers einer Kehrichtverbrennungs- anlage, dessen Mitarbeiter ohne sein Beisein in den Verbrennungsofen fiel (Urteil des EVG vom 17. Juni 2003 [U 273/02] Erw. 3.2; SVR 2004 UV-Nr. 6). Verneint wurde ein besonderes Schreckereignis überdies im Falle einer Person, die wäh- rend eines Raubüberfalls mit einer Schusswaffe bedroht wurde, wobei es weder zu Handgreiflichkeiten kam, noch ein Schuss fiel (BGE 120 V 177 Erw. 4.3) und im Falle eines Untermieters, der dem mit einer Schusswaffe drohenden Vermieter ge- rade noch entkommen konnte, bevor dieser einen Schuss abgab (Urteil des EVG vom 2. April 2003 [U 67/02] Erw. 3 f.). …

E. 4 Fest steht vorliegend, dass die Beschwerdeführerin durch einen Raserunfall ihre 21-jährige Tochter verlor und dass sie von der Polizei telefonisch vom Ereignis in Kenntnis gesetzt wurde. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Boulevard-Zei- tung Blick in eher reisserischer Manier darüber berichtete, dass die Beschwerde- führerin dem Blatt Red und Antwort stand, dass sie sich über die Art und Weise, wie sich der Täter vor Beginn seiner Verhandlung vor dem zuständigen Strafgericht bei ihr entschuldigen wollte, entsetzte, schliesslich dass im Rahmen einer schlim- men Schändungsaktion auf dem Friedhof von Schönenwerd auch das Grab der Tochter der Beschwerdeführerin in Mitleidenschaft gezogen wurde. Streitig ist, ob in diesem gesamten Sachverhalt ein Schreckereignis im Sinne der entsprechenden höchstrichterlichen Praxis gesehen werden kann.

E. 5 Wie obig dargelegt, gilt als erstellt, dass die Beschwerdeführerin den für ihre Tochter tödlich endenden Verkehrsunfall nicht unmittelbar miterlebte, sondern dass sie die Todesnachricht telefonisch erhielt. Wie die Beschwerdegegnerin richti- gerweise festhielt, fehlt es mithin vorliegend am «Kriterium der unmittelbaren Ge- genwart der versicherten Person». In Würdigung von Erwägung 3.1.2 und der dort wiedergegebenen höchstrichterlichen Praxis zu Schreckereignissen als Unfällen ist nämlich noch einmal zu betonen, dass das Bundesgericht diesem Kriterium ganz be- sondere Bedeutung einräumt resp. dass diesem Kriterium, entgegen der Auffassung 211

Staats- und Verwaltungsrecht der Beschwerdeführerin, in allen exemplarisch aufgelisteten Fällen – selbst in den Fällen, wo Versicherte den lebensbedrohenden Tsunami des 26. Dezembers 2004 aus nächster Nähe miterleben mussten, wenngleich sie schliesslich heil davon kamen – besondere Beachtung geschenkt wurde. Dass das Bundesgericht im Ent- scheid BGE 129 V 180 f. eine künftige Korrektur dieser Praxis für Schreckereignisse im Zusammenhang mit deliktischen Geschehnissen wie Raub, Drohung und Erpres- sung nicht ausschloss, ist vorliegend nicht von Belang, zumal diese Korrektur bis dato offensichtlich auch nicht erfolgte (vgl. Kieser, a.a.O. Art. 4 ATSG Rz. 35 am Ende). Soweit die Beschwerdeführerin ihrerseits eine extensive Auslegung des Be- griffs «unmittelbare Gegenwart» verlangt für den Fall, dass eine emotionale, enge Bindung – durch die Scheidung der Eltern soll die Beziehung von Mutter und Toch- ter noch enger geworden sein – mitspiele, muss sie auf den ebenfalls zitierten Fall der Mutter verwiesen werden, die den Leichnam ihres ermordeten Sohnes auffin- den musste, entschied das Bundesgericht in konsequenter Anwendung seiner Pra- xis doch auch dort, dass ein Schreckereignis im Sinne der Praxis verneint werden müsse, da die Mutter das Tötungsdelikt selbst nicht miterlebt hatte. In Beachtung dieses Falles sowie der gesamten obig wiedergegebenen Praxis – insbesondere auch U 273/02 – dürfte denn auch die unter Berufung auf Kieser gestellte Frage, ob nicht auch das Wahrnehmen eines – bereits erfolgten – Ereignisses als Schre- ckereignis gelten könne, zu verneinen sein. Alsdann lässt auch die Tatsache, dass es sich in casu um einen Raserunfall handelte, die Benachrichtigung darüber nicht zu einem aussergewöhnlichen Schreckereignis, verbunden mit einem ausserordent- lichen Schock, werden. Dass die Medienpräsenz des Falles, das spätere Verhalten des Täters, die erfolgte Grabschändung sowie der Umstand, dass die Beschwerde- führerin, solange sie noch im Kanton Solothurn wohnte und arbeitete, regelmässig an der Unfallstelle vorbeikam, diese psychisch sicherlich stark belastete, steht für das Gericht ausser Frage. Gleichwohl verleihen all diese schrecklichen Umstände der zu beurteilenden telefonisch erfolgten Benachrichtigung über den Tod der Toch- ter nicht den Charakter eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG. Zu beachten ist diesbezüglich, dass – wie generell bei Unfallereignissen – nur das auf einen in der Regel eher kurzen Moment begrenzte «Schreckereignis» auf seine Ungewöhnlich- keit hin zu beurteilen ist und nicht dessen Auswirkungen und Folgen. Mithin vermag auch das von der Beschwerdeführerin resp. ihrem Rechtsvertreter bemühte Bild, das Telefonat der Kantonspolizei Solothurn habe sich für sie wie ein eigentlicher Tsunami ausgewirkt, nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Muss das Vorliegen eines Schreckereignisses als Unfall im Sinne von Gesetz und Praxis in casu aber verneint werden, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12 November 2009 S 2009/77 212

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staats- und Verwaltungsrecht Unfallversicherung: Die telefonische Benachrichtigung vom Unfalltod der Toch- ter stellt kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG dar. Sachverhalt: Als Folge einer Strassenverkehrskollision zwischen einem Raser und einem unbe- teiligten Dritten in Schönenwerd (SO) kam L.W., die Tochter der versicherten B. W., als Beifahrerin des unbeteiligten Dritten am 8. November 2008 ums Leben. Im De- zember 2008 attestierte der behandelnde Psychiater Dr. K. der Versicherten, durch den plötzlichen und unerwarteten Tod ihrer Tochter hätten sich bei ihr Symp- tome einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung entwi- ckelt. In der Annahme, das Vorliegen einer Straftat indiziere regelmässig auch ei- nen Unfall bzw. in casu ein entsprechendes Schreckereignis oder einen Schock, liess sich die Versicherte bei ihrer Unfallversicherung, U AG, anmelden und die Kostenübernahme für einen Kuraufenthalt in Wildhaus beantragen. Mit Verfügung vom 28. April 2009 entschied der Unfallversicherer, das Ereignis vom 8. November 2008 erfülle den Unfallbegriff nicht. Die dagegen am 1. Mai 2009 erhobene Ein- sprache wies er mit Entscheid vom 3. Juni 2009 ab. Aus den Erwägungen: … 3.1 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vorliegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnli- chen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG, vgl. auch: aArt. 9 Abs. 1 UVV). Ist das Unfallgeschehen – das der Versicherte glaubhaft zu machen hat – streitig bzw. stehen verschiedene Sachver- haltsdarstellungen zur Diskussion, stellt das Gericht auf jene ab, die am wahr- scheinlichsten erscheint, demnach als überwiegend wahrscheinlich gilt (vgl. RKUV 1986 Nr. U 9 S. 347 Erw. 3; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003 S. 20 ff.). … 3.1.1 Damit von einem Unfall ausgegangen werden kann, müssen sämtliche in der Legaldefinition nach Art. 4 ATSG enthaltenen Kriterien erfüllt sein. … 3.1.2 Nach der ständigen Rechtsprechung können auch Schreck- und Schocker- eignisse als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gelten. Dabei muss es sich um die 209

Staats- und Verwaltungsrecht seelische Einwirkung eines gewaltsamen, sich in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person abspielenden Vorfalls handeln, wobei zudem eine überra- schend heftige Einwirkung gefordert wird. Mit anderen Worten: Nur aussergewöhn- liche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, erfüllen das Merkmal der Ungewöhnlichkeit. Dem Kriterium der unmittelbaren Gegenwart kommt dabei eine hohe Bedeutung zu. Als typische Bei- spiele für Schreckereignisse gelten Brandkatastrophen, Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf, verbrecherische Überfälle oder eine sonstige plötzliche Todes- gefahr (vgl. EVGE 1939 117 Erw. 4). Die Ereignisse müssen indes nicht unbedingt geeignet sein, die psychische Gesundheit eines gesunden Menschen zu beein- trächtigen, versichert das Gesetz doch nicht nur die psychisch Gesunden, sondern auch Personen, welche besondere Veranlagungen aufweisen und daher eine Unfall weniger gut verkraften. Nach BGE 129 V 402 muss sodann auch bei Schock- oder Schreckereignissen – so ein solches grundsätzlich bejaht wird – die natürliche und adäquate Kausalität gegeben sein (vgl. für die gesamte Problematik: Kieser, a.a.O., Art. 4 ATSG, Rz. 35 und 36/Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2003, S. 28 f.). Die ältere Praxis bejahte ein aussergewöhnliches Schreckereignis im Falle eines Bahnwagenführers, der ein Lawinenunglück mit Todesopfern unmittelbar miterlebte, selbst aber nicht verletzt wurde (EVGE 1939 117) oder im Falle eines Lokomotivfüh- rers, der eine Person, die sich in Selbstmordabsichten auf die Schienen gelegt hat- te, überfuhr (RKUV 1990 Nr. U 109 S. 306 f.). Auch in mehreren Fällen von Perso- nen, die das schwere Seebeben im Indischen Ozean miterleben, die direkte Todesgefahr erfahren und schliesslich für einige Zeit und bis zur möglichen Rück- kehr in die Heimat die verzweifelten Verhältnisse ertragen mussten, wurde in jün- gerer Zeit eine aussergewöhnliches Schockerlebnis bejaht (Urteile des Bundesge- richts vom 20. September 2007 [U 548/06]/[8C_30/2007] und vom 28. März 2008 [8C_653/2007]). Verneint wurde ein ungewöhnlicher Faktor hingegen im Falle eines Tramführers, der miterlebte, wie ein Schneeball das Tramfenster zer- brach und die Glassplitter einen Passagier – der tags darauf und nicht als Folge des Unfalls nach einer plötzlich auftretenden Hirnlähmung verstarb – leicht ver- letzten (RKUV 1991 Nr. U 129 S. 229 f.); im Falle eines Lokführers, der von einem Halt gebietenden Signal überrascht wurde (EVGE 1956 88f.); im Falle eines Bahn- angestellten, der bei Arbeitsantritt am Unfallort von einer vor kurzem erfolgten Zugsentgleisung, die Tote und Verletzte forderte, erfuhr (EVGE 1940 97 f.) sowie im Falle eines Automobilisten, der nach der Kollision mit einem andern in eine heftige 210

Staats- und Verwaltungsrecht verbale Auseinandersetzung verwickelt wurde (RKUV 1991 Nr. U 128 S. 229 f.). In neuerer Zeit abgelehnt wurde die Ungewöhnlichkeit bzw. Aussergewöhnlichkeit des Schreckereignisses sodann im Falle einer Mutter, die ihren Sohn, der Opfer ei- nes Tötungsdeliktes geworden war, aufgefunden hatte, nachdem sich das Delikt selbst aber nicht in ihrer unmittelbaren Gegenwart zugetragen hatte (vgl. RKUV 2000 Nr. U 365 S. 91). Die Unmittelbarkeit wurde schliesslich auch verneint für einen Vorfall, der sich wenige Minuten vor Erscheinen der versicherten Person zu- getragen hatte resp. für den Fall eines Schichtführers einer Kehrichtverbrennungs- anlage, dessen Mitarbeiter ohne sein Beisein in den Verbrennungsofen fiel (Urteil des EVG vom 17. Juni 2003 [U 273/02] Erw. 3.2; SVR 2004 UV-Nr. 6). Verneint wurde ein besonderes Schreckereignis überdies im Falle einer Person, die wäh- rend eines Raubüberfalls mit einer Schusswaffe bedroht wurde, wobei es weder zu Handgreiflichkeiten kam, noch ein Schuss fiel (BGE 120 V 177 Erw. 4.3) und im Falle eines Untermieters, der dem mit einer Schusswaffe drohenden Vermieter ge- rade noch entkommen konnte, bevor dieser einen Schuss abgab (Urteil des EVG vom 2. April 2003 [U 67/02] Erw. 3 f.). …

4. Fest steht vorliegend, dass die Beschwerdeführerin durch einen Raserunfall ihre 21-jährige Tochter verlor und dass sie von der Polizei telefonisch vom Ereignis in Kenntnis gesetzt wurde. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Boulevard-Zei- tung Blick in eher reisserischer Manier darüber berichtete, dass die Beschwerde- führerin dem Blatt Red und Antwort stand, dass sie sich über die Art und Weise, wie sich der Täter vor Beginn seiner Verhandlung vor dem zuständigen Strafgericht bei ihr entschuldigen wollte, entsetzte, schliesslich dass im Rahmen einer schlim- men Schändungsaktion auf dem Friedhof von Schönenwerd auch das Grab der Tochter der Beschwerdeführerin in Mitleidenschaft gezogen wurde. Streitig ist, ob in diesem gesamten Sachverhalt ein Schreckereignis im Sinne der entsprechenden höchstrichterlichen Praxis gesehen werden kann.

5. Wie obig dargelegt, gilt als erstellt, dass die Beschwerdeführerin den für ihre Tochter tödlich endenden Verkehrsunfall nicht unmittelbar miterlebte, sondern dass sie die Todesnachricht telefonisch erhielt. Wie die Beschwerdegegnerin richti- gerweise festhielt, fehlt es mithin vorliegend am «Kriterium der unmittelbaren Ge- genwart der versicherten Person». In Würdigung von Erwägung 3.1.2 und der dort wiedergegebenen höchstrichterlichen Praxis zu Schreckereignissen als Unfällen ist nämlich noch einmal zu betonen, dass das Bundesgericht diesem Kriterium ganz be- sondere Bedeutung einräumt resp. dass diesem Kriterium, entgegen der Auffassung 211

Staats- und Verwaltungsrecht der Beschwerdeführerin, in allen exemplarisch aufgelisteten Fällen – selbst in den Fällen, wo Versicherte den lebensbedrohenden Tsunami des 26. Dezembers 2004 aus nächster Nähe miterleben mussten, wenngleich sie schliesslich heil davon kamen – besondere Beachtung geschenkt wurde. Dass das Bundesgericht im Ent- scheid BGE 129 V 180 f. eine künftige Korrektur dieser Praxis für Schreckereignisse im Zusammenhang mit deliktischen Geschehnissen wie Raub, Drohung und Erpres- sung nicht ausschloss, ist vorliegend nicht von Belang, zumal diese Korrektur bis dato offensichtlich auch nicht erfolgte (vgl. Kieser, a.a.O. Art. 4 ATSG Rz. 35 am Ende). Soweit die Beschwerdeführerin ihrerseits eine extensive Auslegung des Be- griffs «unmittelbare Gegenwart» verlangt für den Fall, dass eine emotionale, enge Bindung – durch die Scheidung der Eltern soll die Beziehung von Mutter und Toch- ter noch enger geworden sein – mitspiele, muss sie auf den ebenfalls zitierten Fall der Mutter verwiesen werden, die den Leichnam ihres ermordeten Sohnes auffin- den musste, entschied das Bundesgericht in konsequenter Anwendung seiner Pra- xis doch auch dort, dass ein Schreckereignis im Sinne der Praxis verneint werden müsse, da die Mutter das Tötungsdelikt selbst nicht miterlebt hatte. In Beachtung dieses Falles sowie der gesamten obig wiedergegebenen Praxis – insbesondere auch U 273/02 – dürfte denn auch die unter Berufung auf Kieser gestellte Frage, ob nicht auch das Wahrnehmen eines – bereits erfolgten – Ereignisses als Schre- ckereignis gelten könne, zu verneinen sein. Alsdann lässt auch die Tatsache, dass es sich in casu um einen Raserunfall handelte, die Benachrichtigung darüber nicht zu einem aussergewöhnlichen Schreckereignis, verbunden mit einem ausserordent- lichen Schock, werden. Dass die Medienpräsenz des Falles, das spätere Verhalten des Täters, die erfolgte Grabschändung sowie der Umstand, dass die Beschwerde- führerin, solange sie noch im Kanton Solothurn wohnte und arbeitete, regelmässig an der Unfallstelle vorbeikam, diese psychisch sicherlich stark belastete, steht für das Gericht ausser Frage. Gleichwohl verleihen all diese schrecklichen Umstände der zu beurteilenden telefonisch erfolgten Benachrichtigung über den Tod der Toch- ter nicht den Charakter eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG. Zu beachten ist diesbezüglich, dass – wie generell bei Unfallereignissen – nur das auf einen in der Regel eher kurzen Moment begrenzte «Schreckereignis» auf seine Ungewöhnlich- keit hin zu beurteilen ist und nicht dessen Auswirkungen und Folgen. Mithin vermag auch das von der Beschwerdeführerin resp. ihrem Rechtsvertreter bemühte Bild, das Telefonat der Kantonspolizei Solothurn habe sich für sie wie ein eigentlicher Tsunami ausgewirkt, nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Muss das Vorliegen eines Schreckereignisses als Unfall im Sinne von Gesetz und Praxis in casu aber verneint werden, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12 November 2009 S 2009/77 212